- Steuerrecht
- I. Begriff:Gesamtheit der Rechtsnormen unserer Rechtsordnung, die sich – im weitesten Sinn – auf ⇡ Steuern beziehen. Diese schaffen und regeln die Rechtsbeziehungen (Rechte und Pflichten) zwischen den Trägern der ⇡ Steuerhoheit und den ihnen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen.II. Gliederung:1. a) Materielles St.: Dieses regelt Steuersubjekt, Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuersätze der einzelnen Steuerarten.- b) Formelles St.: Enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen des St.- 2. a) Allgemeines St.: Rechtsnormen, die für alle Steuerarten gelten und die sowohl das Verfahren als auch – teilweise – das materielle St. allgemeinen Charakters betreffen, sind mehr oder weniger einheitlich gestaltet. Weitgehend in der ⇡ Abgabenordnung (AO) und im ⇡ Bewertungsgesetz (BewG) kodifiziert.- b) Besonderes St.: Dieses regelt für die Vielzahl der verschiedenen Steuern vorwiegend das materielle Steuerrecht der einzelnen Steuerarten, enthält aber auch bes. Verfahrensvorschriften, die nur für die jeweilige einzelne Steuer gelten.III. Rechtsquellen:Lehre von den Rechtsquellen des St. ist – entsprechend der Natur des St.- Teilstück der Rechtsquellenlehre des Verwaltungsrechts und damit zugleich Teil der allgemeinen Rechtslehre. Als Quellen des St. kommen folgende in Betracht: (1) ⇡ Steuergesetze, (2) ⇡ Steuerrechtsverordnungen, (3) ⇡ autonome Satzungen, (4) ⇡ Gewohnheitsrecht, (5) ⇡ supranationales Recht, (6) ⇡ Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).IV. Rechtsanwendung:Die Rechtsanwendung im St. besteht – wie im allgemeinen Recht – darin, einen konkreten Sachverhalt unter den maßgebenden (abstrakten) gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren, so dass sich eine konkrete Rechtsfolge bzw. eine gesetzlich zugelassene Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Rechtsfolgen (steuerliches Wahlrecht, ⇡ Steuerpolitik) ergibt. Sie setzt Feststellung des Sachverhalts (geregelt in der AO (Ermittlungsverfahren) und in der FGO (Erforschung des Sachverhalts und Beweisaufnahme)) und der anzuwendenden Rechtsnorm (Auffinden, Textkritik und Auslegung) voraus.V. Rechtsauslegung:Die Auslegung im St. ist gesetzlich nicht mehr geregelt.- 1. Sie folgt den allgemein geltenden Auslegungsregeln: Die Steuergesetze sind gemäß ihres Sinngehalts unter Berücksichtigung der ⇡ wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der ⇡ Entwicklung der Verhältnisse auszulegen (⇡ typische Betrachtungsweise).- 2. Dieses Ziel wollen die Anhänger der verschiedenen subjektiven und objektiven Auslegungstheorien auf verschiedenen Wegen erreichen: Während die subjektiven Theorien von dem Sinn des Gesetzes ausgehen, den es nach dem Willen des historischen Gesetzgebers haben sollte, stellen die objektiven Theorien auf den Willen des Gesetzes selbst ab (historische Auslegungsmethode). Das Bundesverfassungsgericht hebt den objektivierten Willen des Gesetzgebers hervor, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem gegebenen Sinnzusammenhang ergibt. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann im St. die objektive Auslegungstheorie heute als die herrschende angesehen werden.- 3. Die von der allgemeinen Rechtslehre entwickelten verschiedenen Auslegungsmethoden gelten auch im St. Sie stehen gleichwertig nebeneinander, ergänzen einander und sind i.d.R. alle miteinander zu verbinden.- Wichtigste Methoden: (1) Grammatische Auslegung: Sie geht von dem Wortlaut der festgestellten Rechtsnorm aus und soll diesen unter Heranziehung des Sprachgebrauchs und der Grammatik klarstellen. (2) Historische Auslegung: Sie berücksichtigt aufgrund der Materialien die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm, wobei die Entwicklung der Verhältnisse zu beachten ist. (3) Logisch-systematische Auslegung: Sie ermittelt und stellt ab auf den Sinn der Begriffe und den Sinnzusammenhang der Rechtssätze nach der allgemeinen Rechtsordnung und nach der Systematik des Gesetzes. (4) Teleologische Auslegung: Sie geht von dem spezifischen Sinn und Zweck des Steuergesetzes aus, der einerseits in der beschreibenden Erfassung steuerpflichtiger, steuerfreier oder steuerbegünstigter Vorgänge, andererseits in der Bestimmung von Art und Umfang der Steuerpflicht, der Steuerbefreiung oder der Steuervergünstigung zu sehen ist.VI. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten:1. Zum Bürgerlichen Recht: Bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit ist dem St. fremd. Wenn auch die Besteuerung i.Allg. an Vorgänge anknüpft, denen bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäfte zugrunde liegen, so kommt es bei deren steuerrechtlicher Wertung doch mehr auf das an, was (wirtschaftlich betrachtet) ist und durchgeführt wird.- Das St. verwendet häufig Rechtsbegriffe des Bürgerlichen Rechts. Diese können im St. einen abweichenden (z.B. Wohnsitz) oder den gleichen (z.B. Ehe, Miete) Inhalt haben oder dem St. angepasst (z.B. Aufrechnung) sein. Auch bürgerlich-rechtliche Begriffe müssen daher im St. stets aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus interpretiert werden.- 2. Zum Zivilprozessrecht: Während die ZPO der Durchsetzung und Sicherung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zwischen Privatpersonen dient, regelt das formelle St. die Entstehung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung hoheitlicher Ansprüche sowie den Rechtschutz des Bürgers gegen unberechtigte steuerliche Inanspruchnahme. Das Zivilprozessrecht wird deshalb von der Dispositionsmaxime beherrscht, während im St. der Untersuchungsgrundsatz gilt. Allerdings greift auch die FGO auf einzelne Vorschriften der ZPO zurück, so z.B. die Bestimmungen für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, für die Beweisaufnahme, für die Streitgenossenschaft. Soweit die FGO keine Bestimmungen über das Verfahren trifft, sind – unter Beachtung der grundsätzlichen Unterschiede beider Verfahren – die Vorschriften des GVG und der ZPO sinngemäß anzuwenden.- 3. Zum Verwaltungsrecht: Das St. ist in seinem Kern – wie heute allgemein anerkannt ist – bes. Verwaltungsrecht. Es hat sich jedoch bes. nach Einrichtung des Reichsfinanzhofs und dem Inkrafttreten der AO im Jahre 1919 weitgehend verselbstständigt. Das formelle St. lehnt sich – entsprechend der erstrebten Verfahrensvereinheitlichung – i.d.R. an die Verwaltungsgerichtsordnung an, soweit nicht die Besonderheiten und die Eigengesetzlichkeit des St. Abweichungen fordern.- 4. Zum Finanzrecht: Dieses erfasst die rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Finanzmittel in ihrer Gesamtheit und regelt deren Bestand, Beschaffung und Verwendung ebenso wie die verfahrensmäßigen Einrichtungen, die der Kontrolle und Sicherung einer gesetzmäßigen Verwaltung und Verwendung dieser Mittel dienen. Das St. stellt sich als ein wichtiges Teilgebiet des Finanzrechts dar: Es bezieht sich nur auf eine einzelne Art der öffentlichen Einnahmen, die Steuern; es erfasst nicht andere öffentliche Einnahmen sowie die Verausgabung der öffentlichen Finanzmittel.VII. St. und Rechtsprechung:1. Die ⇡ Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von der Verwaltung losgelöste Gerichte ausgeübt, in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund durch den Bundesfinanzhof (§§ 1, 2 FGO). Ziel des Verfahrens ist der Rechtsschutz des einzelnen gegenüber rechtswidrigen Maßnahmen der Verwaltung. Die gerichtlichen Entscheidungen binden die Beteiligten soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist (⇡ Rechtskraft). Zwar wirken sie formell nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus, werden aber i.d.R. von der Finanzverwaltung auch in anderen – gleichgelagerten – Fällen beachtet.- 2. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher in einer Vielzahl von Fällen die Verfassungsmäßigkeit steuerrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Seine Entscheidungen greifen unmittelbar und gestaltend in das St. ein. Literatursuche zu "Steuerrecht" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.